


Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) sollen zur Herstellung von Barrierefreiheit Zielvereinbarungen geschlossen werden, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dieses Instrument erlaubt es, Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu treffen, die den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst sind. Die Inhalte von Zielvereinbarungen können frei verhandelt und ausgestaltet werden. Das Gesetz gibt Hinweise auf den möglichen Regelungsinhalt einer Zielvereinbarung.
Partner von Zielvereinbarungen sind kommunale Körperschaften, deren Verbände oder Unternehmen für ihren jeweiligen räumlichen Organisationsbereich und Verbände, die nach § 13 des (Bundes-)Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) anerkannt sind oder deren nordrhein-westfälische Landesverbände. Soweit solche Verbände nicht vorhanden sind, kommen auch landesweite oder örtliche Verbände als Partner in Betracht.
Wenn ein Verband Verhandlungen über Zielvereinbarungen aufnehmen möchte, hat er dies dem für die Behindertenpolitik federführenden Ministerium unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Die Anschrift lautet:
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat V 1
40190 Düsseldorf
Die Anzeige wird dann auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe haben andere Verbände das Recht, durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien den Verhandlungen beizutreten. Sobald eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet ist bzw. feststeht, dass nur ein Verband verhandelt,, sind die Verhandlungen binnen vier Wochen aufzunehmen. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Zielvereinbarungen sind ebenfalls dem Ministerium anzuzeigen und im Zielvereinbarungsregister zu veröffentlichen. Sie können dort eingesehen werden.
Weitere Einzelheiten in § 4 und § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes (PDF)
Stand der Zielvereinbarungen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (PDF)