


Als Versicherte(r) oder Leistungsbezieher eines landesunmittelbaren Renten- oder Unfallversicherungsträgers bzw. der Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger NRW können Sie sich an das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW wenden, um Verfahrensweisen oder Maßnahmen Ihres Versicherungsträgers rechtlich überprüfen zu lassen.
Die Aufsichtsführung des Ministeriums beinhaltet die Rechtsaufsicht. Dienstaufsichtsbeschwerden sind an den jeweiligen Vorgesetzten bzw. Vorstand des Versicherungsträgers zu richten. Beratungen und Auskünfte in Ihren Versicherungs- und Rentenangelegenheiten erhalten Sie ebenfalls bei Ihrem zuständigen Renten- oder Unfallversicherungsträger, der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, der Deutschen Rentenversicherung Westfalen oder der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Unfallkasse NRW und der Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger NRW. Hierzu gehören auch Fragen zur Versicherungsnummer oder zum Sozialversicherungsausweis. Anträge auf erneute Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises sind grundsätzlich bei der für Sie zuständigen Krankenkasse zu stellen.
Förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen Ihres Versicherungsträgers (Widerspruch, Klage) werden durch eine Aufsichtsprüfung nicht entbehrlich. Die jeweils geltenden Fristen sollten Sie in jedem Fall beachten.
Ferner kann eine Petition an den Petitionsausschuss des Landtages gerichtet werden.
Nach den Bestimmungen des SGB VII ist auch die Verhütung von Unfällen eine Aufgabe der Unfallversicherungsträger. Zuständig für die Umsetzung von Unfallverhütungsmaßnahmen und einer wirksamen Ersten Hilfe sind die Technischen Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger.
Gemäß § 87 Abs. 2 SGB IV besteht für das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Fachaufsicht. Diese berechtigt auch zur Prüfung, ob die getroffene Maßnahme des Versicherungsträgers nach Art, Inhalt und Umfang angemessen und sachdienlich ist.
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW ist ferner zuständig für die Prüfung und die Genehmigung von Grunderwerb und Baumaßnahmen der Renten-, Unfall-, und Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger.
Für die Genehmigung von Baumaßnahmen gemäß § 85 SGB IV sind die Genehmigungsverfahrensgrundsätze des Bundesversicherungsamtes zu § 85 SGB IV (Grundsätze 85) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die baufachliche Begutachtung genehmigungspflichtiger Baumaßnahmen wird regelmäßig vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) Düsseldorf durchgeführt.
Nach der Fertigstellung genehmigter Baumaßnahmen ist die Vorlage eines Abschlussberichtes erforderlich.
Darüber hinaus ist das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW Nachprüfungsstelle bei allen Auftragsvergaben der Sozialversicherungsträger unterhalb der sogenannten Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung –VgV-. Für Nachprüfungsverfahren bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die bei den Bezirksregierungen angesiedelten Vergabekammern zuständig (§§ 102 ff. GWB).
Ansprechpartner in Aufsichtsangelegenheiten des Referates V A 4 beim Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW:
Herr Knümann
Beitrags- und Leistungsrecht der Rentenversicherung, Unfallversicherung und der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
0211/855-3428
Frau Koll-Hanst
Beitrags- und Leistungsrecht der Rentenversicherung
0211/855-3430
Frau Hartzsch
Herr Friedrich
Herr Richter
Bau- und Vergabeangelegenheiten/ Satzungsänderungen/ Haushaltsrecht/ Selbstverwaltungsrecht
0211/855-3416
0211/855-3415